In dieser Konstellation vorzubringen, dass das Verfahren vor dem Regionalgericht durch das Zutun des Verteidigers in Gang gesetzt worden sei und ohne dessen Handlung (Anbringen eines Eingangsstempels auf dem Schreiben der BVD zwecks Gewährung der Akteneinsicht) die Klärung durch das Gericht nicht notwendig gewesen wäre, und deshalb die Gebotenheit des Beizugs eines Anwaltes in Abrede zu stellen, geht nicht an. Vielmehr war die Tatsache, dass der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 lediglich mittels B-Post und damit entgegen der grundsätzlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 StPO versandt worden war, ursächlich für die darauf folgenden strafprozessualen Fragen.