StPO ordnungsgemäss zugestellt worden war und dieser folglich in Rechtskraft erwachsen konnte. Eine rechtsgültige Eröffnung wurde vom Regionalgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2023 verneint, womit der Auffassung des Verteidigers des Beschwerdeführers gefolgt wurde. In dieser Konstellation vorzubringen, dass das Verfahren vor dem Regionalgericht durch das Zutun des Verteidigers in Gang gesetzt worden sei und ohne dessen Handlung (Anbringen eines Eingangsstempels auf dem Schreiben der BVD zwecks Gewährung der Akteneinsicht) die Klärung durch das Gericht nicht notwendig gewesen wäre, und deshalb die Gebotenheit des Beizugs eines Anwaltes in Abrede zu stellen, geht nicht an.