Wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargelegt, betraf das vorliegende Strafverfahren zum Zeitpunkt, als der Verteidiger der Staatsanwaltschaft anzeigte, die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren, und für diesen vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Juli 2020 erhob, bereits massgeblich strafprozessuale Fragen. Der Verteidiger rügte in seinem ersten Schreiben vom 29. November 2022 zufolge der blossen Zustellung des Strafbefehls mittel B-Post eine fehlende ordnungsgemässe Zustellung, äusserte Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls und machte eine Unüberprüfbarkeit der