vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). 4.2 Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft erweist sich der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Strafverfahren als geboten. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargelegt, betraf das vorliegende Strafverfahren zum Zeitpunkt, als der Verteidiger der Staatsanwaltschaft anzeigte, die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren, und für diesen vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Juli 2020 erhob, bereits massgeblich strafprozessuale Fragen.