Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5). Insbesondere bei blossen Übertretungen hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, daher von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu