85 Abs. 2 StPO mittels einfacher Postsendung zu, trägt sie die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Datum. Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Inwiefern die Zustellung mittels B-Post ein strafrechtliches Verhalten begründen sollte, wird vom Beschwerdeführer freilich auch nicht weiter begründet oder ausgeführt.