7. Zur vom Beschwerdeführer gerügten Praxis der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Strafbefehle im Bagatellbereich (Bussen bis maximal CHF 500.00) mittels B-Post zuzustellen, wird auf BGE 142 IV 125, E. 4.3., sowie BGE 144 IV 57, E. 2.3.2., verwiesen. Dort äusserte sich das Bundesgericht zur Zustellung mittels einfacher Postsendung wie folgt: Stellt die Strafbehörde einen Strafbefehl entgegen der gesetzlichen Zustellungsmodalitäten gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO mittels einfacher Postsendung zu, trägt sie die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Datum.