Darin ist keine hartnäckige Verfolgung der Übertretung zu sehen, sondern lediglich eine andere Auffassung betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache. Das Verfahren wurde denn auch mit gleicher Verfügung ans Gericht überwiesen, damit dieses über die Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheiden kann, wie es in Art. 356 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehen ist. Nach dem Entscheid des Gerichts, dass der fragliche Strafbefehl nicht gültig eröffnet wurde und in der Folge nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Fristansetzung nach Art. 318 StPO ein.