6. Die Frage, ob die Einsprache gegen den fraglichen Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, ist ebenfalls keine rechtlich komplexe Frage, welche einen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer, der gemäss Handelsregistereintrag Geschäftsführer und Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) der D.________ GmbH ist, hätte durchaus selber bei den BVD betreffend Aufgebot Strafantritt nachfragen und gegen den Strafbefehl, den er offenbar nicht erhalten hatte, bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben können. Dadurch hätte er eine Prüfung der Einsprache ausgelöst.