Gestützt auf die Anzeige vom 3. Juli 2020 sowie die Lenkerermittlung erging am 20. Juli 2020 der fragliche Strafbefehl. Von einer gewissen Hartnäckigkeit der Verfolgung kann daher nicht die Rede sein. Auch hatte dieser Strafbefehl keine 5 merklichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.