haftpflichtrechtliche Konsequenzen oder ein Administrativverfahren) geknüpft. Es handelt sich damit beim dem Strafbefehl zugrundeliegenden Vorfall um einen klaren Bagatellfall, der weder tatsächlich noch rechtlich komplex ist. Es war lediglich zu klären, ob das fragliche Fahrzeug mit dem Kontrollschild F.________ zur fraglichen Zeit auf dem privaten, mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grund abgestellt worden war und wer dafür verantwortlich war. Gestützt auf die Anzeige vom 3. Juli 2020 sowie die Lenkerermittlung erging am 20. Juli 2020 der fragliche Strafbefehl.