Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen Folgendes fest: 5. Vorliegend besteht kein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten: Es handelt sich bei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund um einen Bagatellvorwurf, der mit Strafbefehl vom 20. Juli 2020 einer Busse von lediglich CHF 80.00 bestraft wurde. An diese Verurteilung sind, anders als zum Beispiel im Bereich von Verkehrsregelverletzungen, keinerlei weitere Konsequenzen oder Massnahmen (zum Beispiel haftpflichtrechtliche Konsequenzen oder ein Administrativverfahren) geknüpft.