Kenntnisnahme gar nicht in Rechtskraft erwachsen könne, zeuge von einem falschen Rechtsverständnis und belege einen anscheinend praxisgemässen Rechtsmissbrauch der Staatsanwaltschaft. Dass Strafbefehle im Kanton Bern praxisgemäss nur per B-Post versandt, ohne Zustellnachweis für rechtskräftig erklärt und vollstreckt würden, unter Umständen in Form von Ersatzfreiheitsstrafen, werfe Fragen eines strafrechtlichen Verhaltens auf. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen Folgendes fest: 5. Vorliegend besteht kein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten: