Die Klärung durch das Gericht und die Intervention des Verteidigers wären nicht erforderlich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt richtig ermittelt, den Strafbefehl nicht mittels B-Post zugestellt, ohne Zustellnachweis nicht dessen Rechtskraft bescheinigt und sodann nicht auch noch dessen Vollstreckung beantragt hätte. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, dass eine Einsprache als gültig entgegengenommen werden müsse, wenn diese gegen einen mittels B-Post zugestellten Strafbefehl erhoben werde, zumal dieser mangels Zustellnachweis oder anderweitig erstellter