Es treffe nicht zu, dass der Verteidiger das erstinstanzliche Verfahren durch sein Zutun in Gang gesetzt habe. Die Klärung durch das Gericht und die Intervention des Verteidigers wären nicht erforderlich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt richtig ermittelt, den Strafbefehl nicht mittels B-Post zugestellt, ohne Zustellnachweis nicht dessen Rechtskraft bescheinigt und sodann nicht auch noch dessen Vollstreckung beantragt hätte.