ob der mit B-Post verschickte Strafbefehl vom 20. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Zum anderen sei von der Verteidigung ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen worden, wonach auch bei Übertretungen der Beizug einer Verteidigung nach Ergehen eines Strafbefehls gerechtfertigt sei, da die Übertretung – wie vorliegend – von der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt worden sei. Es treffe nicht zu, dass der Verteidiger das erstinstanzliche Verfahren durch sein Zutun in Gang gesetzt habe.