Soweit die Entschädigung mit der Begründung verweigert werde, der Beizug des Verteidigers sei nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt handle, gingen die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen an der Sache vorbei. Zum einen bilde nicht der ihm gemachte Vorwurf, «als mutmasslicher Halter eines Fahrzeugs eine Parkwiderhandlung begangen zu haben, mithin eine Bagatelle im alleruntersten und -einfachsten Bereich der Strafbarkeit» Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, sondern zu beurteilen gewesen sei die prozessuale Frage,