3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung verletze Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Soweit die Entschädigung mit der Begründung verweigert werde, der Beizug des Verteidigers sei nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt handle, gingen die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen an der Sache vorbei.