Insoweit der Verteidiger zudem auf sein Obsiegen vor dem Regionalgericht verweist, ist hervorzuheben, dass dieser Verfahrensschritt durch sein Zutun in Gang gesetzt wurde, indem er den Eingang des Strafbefehls mit Eingangsstempel versehen und alsdann nicht innert 10 Tagen Einsprache erhoben hat. Ohne diese Handlung des Verteidigers wäre die Klärung durch das Gericht gar nicht erst notwendig gewesen, denn es versteht sich von selbst und entspricht auch der Praxis der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass eine Einsprache als gültig entgegen genommen werden muss, wenn diese gegen eine mittels B-Post zugestellten Strafbefehl erhoben wird, zu-