Vorliegend handelt es sich hingegen nicht um einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt. Stattdessen wird dem Beschuldigten als mutmasslicher Halter eines Fahrzeugs eine Parkwiderhandlung, mithin eindeutig eine Bagatelle im alleruntersten und -einfachsten Bereich der Strafbarkeit, vorgeworfen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wieso der Beschuldigte dem Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung hätte gewachsen sein sollen. Seine Vorbringen gegen den klaren Inhalt des Strafbefehls hätte er zweifelsfrei auch ohne Anwalt erbringen können.