e contrario nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz zu entschädigen sind. Einem im Strafverfahren verwickelten Bürger ist hingegen zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Ebenso wenig ist vorliegend der Beizug eines Verteidigers entschädigungswürdig. Voraussetzung für eine solche Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist zunächst, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der geltend gemachte Aufwand angemessen sind.