Der Strafbefehl könne nachträglich noch rechtsgültig zugestellt werden, womit die Einsprachefrist bei rechtsgültiger Eröffnung zu laufen beginne. Die Akten seien deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese die weiteren Schritte für eine gültige Eröffnung des Strafbefehls in die Wege leite. 3.2 Mittels angefochtener Verfügung stellte die Staatanwaltschaft nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot zufolge Eintritts der Verjährung ein.