Das Regionalgericht erwog massgeblich, es könne nicht genügen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der Akteneinsicht bei den BVD und nicht durch eine Strafbehörde im Sinne von Art. 12 StPO von einem ihn betreffenden Strafbefehl erfahre, nachdem ihm dieser von der zuständigen Strafbehörde nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Der Strafbefehl könne nachträglich noch rechtsgültig zugestellt werden, womit die Einsprachefrist bei rechtsgültiger Eröffnung zu laufen beginne.