3 fehl erlangt zu haben, womit die Einsprache vom 29. November 2022 nicht innert zehn Tagen und damit verspätet erfolgt sei. Das Regionalgericht stellte mit Entscheid PEN 23 153 vom 19. Juni 2023 fest, dass der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 nicht gültig eröffnet worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Regionalgericht erwog massgeblich, es könne nicht genügen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der Akteneinsicht bei den BVD und nicht durch eine Strafbehörde im Sinne von Art.