Der Sachverhalt sei klar umrissen und äusserst leicht überschaubar. Nachdem der Beschwerdeführer nach gewährter Akteneinsicht mit Eingabe vom 10. Februar 2023 das Festhalten an der Einsprache bestätigt hatte, überwies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. März 2023 die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Gleichzeitig nahm sie dazu wie folgt Stellung: Die Einsprache vom 29. November 2022 sei verspätet. Die Zustellung sei ungeachtet einer Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO