als amtlichen Verteidiger ab. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass eindeutig ein Bagatellfall vorliege, zumal der Beschwerdeführer bloss zu einer Busse von CHF 80.00 verurteilt werden solle. Der Straffall biete weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Der Sachverhalt sei klar umrissen und äusserst leicht überschaubar.