Er machte geltend, zumal der Strafbefehl lediglich mit B-Post versandt worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls. Zudem könne anhand der übermittelten Aktenstücke nicht überprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Zahlungsfrist unbenutzt habe verstreichen lassen, was jedoch Voraussetzung für die Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe sei. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab.