Der Strafbefehl wurde mittels B-Post an den Beschwerdeführer verschickt. Nachdem die Polizei C.________(Örtlichkeit) den Beschwerdeführer aufgrund der Aufgebotsverfügung zum Strafantritt der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Bern vom 12. August 2022 aufgefordert hatte, die gegen ihn ausgesprochenen Bussen von total CHF 800.00 (betreffend den Strafbefehl BJS 20 16208 sowie weitere Fälle) zu bezahlen, ansonsten er verhaftet werde, ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers die BVD am 1. November 2022 um Akteneinsicht.