2 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich sachverhaltsmässig, dass der Beschwerdeführer von der Staatanwaltschaft mit Strafbefehl BJS 20 16208 vom 20. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 80.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft wurde. Der Strafbefehl wurde mittels B-Post an den Beschwerdeführer verschickt.