Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es sei das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.