Am 2. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war, wurde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.