Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Es wurde festgestellt, dass das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht offensichtlich erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um sein Gesuch zu begründen und zu belegen. Am 2. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein.