Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 3 der Verfügung vom 29. August 2023 (BJS 20 16208) sei aufzuheben und A.________ sei für das Strafbefehlsverfahren mit Fr. 2'947.30 zu entschädigen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 1'000.- zu entschädigen; eventualiter sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.