1. Mit Verfügung vom 29. August 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot ein (Ziff. 1). Es wurde bestimmt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 2) und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2023 Beschwerde.