2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers betreffend Ziffer 1.2 der Verfügung vom 20. Januar 2023 verletzt wurde. 3. Die Unterlagen gemäss Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung bleiben bis zum neuerlichen Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme förmlich sichergestellt. 4. Die gesiegelten Unterlagen gemäss Ziff. 1.5 und 1.7 bis 1.14 der angefochtenen Verfügung bleiben bis zum Entsiegelungsentscheid förmlich sichergestellt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.