135 Abs. 4 StPO ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. Januar 2023 wird betreffend die Ziffern 1.2 und 1.5 sowie 1.7 bis 1.14 aufgehoben.