4.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung ist in den angefochtenen Punkten aufzuheben. Die gesiegelten Unterlagen bleiben bis zum Entsiegelungsentscheid förmlich sichergestellt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung) und wegen erfolgter Beschlagnahme trotz hängigem Entsiegelungsverfahren (Ziff. 1.5 und 1.7 bis 1.14 der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 aufzuheben.