Damit ist der Beschwerdeführer zu hören. Wie in E. 4.1 hiervor dargelegt, können zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 246-248 StPO). Dies ist vorliegend eben gerade (noch) nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft kann mithin noch gar nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.