Die Beschwerde nach Art. 393 StPO ist in diesem Bereich – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – eigentlich gesetzlich ausgeschlossen (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde betreffend die obgenannten Ziffern der angefochtenen Verfügung jedoch gegen die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft (Beschlagnahme trotz hängigem Entsiegelungsverfahren). Damit ist der Beschwerdeführer zu hören.