246-248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 74 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Was die entsiegelungsrelevanten Unterlagen (Ziffer 1.5 und 1.7 bis 1.14 der angefochtenen Verfügung) betrifft, ist das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurden die in den Ziffern 1.5 und 1.7 bis 1.14 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Asservate am 12. Januar 2023 versiegelt.