Es ist vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Beweismittelbeschlagnahme in Bezug auf Ziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen hiervor zu begründen. Die Verfügung ist in diesem Punkt aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Asservat Nr. 2 bleibt bis zum neuerlichen Entscheid der Staatsanwaltschaft förmlich sichergestellt.