gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2023 ihren Antrag, weshalb die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos abzuschreiben sei. Die Gehörsverletzung kann unter diesen Umständen von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Es ist vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Beweismittelbeschlagnahme in Bezug auf Ziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen hiervor zu begründen.