3 verfassungsmässigen Gehörsanspruch hat die urteilende/verfügende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 141 III 28 E. 3.2.4). Diesen Vorgaben kam die Staatsanwaltschaft nicht nach, weshalb eine Gehörsverletzung festzustellen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.