SR 311.0]) oder wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Hinzu kommt gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB). 3.2 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich in der Begründung zu den Ziffern 1.1 bis 1.15 und 1.17 (Unterlagen) auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von Art. 263 Abs. 1 StPO, ergänzt mit dem pauschal gehaltenen Satz, wonach sie daher zu beschlagnahmen seien. Auch wenn ein Beschlagnahmebefehl nur kurz zu begründen ist (Art.