Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und auf Nachfrage der Beschwerdekammer nach wie vor beim Bundesgericht hängig (Stand: 28. August 2023). Die Frage der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 StPO ist vorliegend Gegenstand der materiellen Beurteilung und hat somit Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Da es sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt und die Beschwerdemöglichkeit vorliegend nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.