Bis zum Entsiegelungsentscheid blieben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt. Versiegelte Aufzeichnungen und Gegenstände könnten erst aufgrund des rechtskräftigen Entsiegelungsentscheides eingesehen, inhaltlich durchsucht und förmlich beschlagnahmt werden. Die Staatsanwaltschaft geht mit dem Beschwerdeführer einig, wonach das Institut der Siegelung der Beschwerde vorgeht. Der Beschwerdeführer habe den Weg der Siegelung bestritten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und auf Nachfrage der Beschwerdekammer nach wie vor beim Bundesgericht hängig (Stand: 28. August 2023).