Zu Ziffer 1.5 und 1.7 bis 1.14 der angefochtenen Verfügung macht der Beschwerdeführer geltend, dass zu durchsuchende Beweismittel erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen seien. Vorher könne die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt habe, was beweisrelevant sei und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen wolle. Die Beschlagnahme von erst noch zu untersuchenden Beweismitteln sei zudem ausgeschlossen, wenn eine Siegelung möglich sei. Bis zum Entsiegelungsentscheid blieben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt.