2 rer betreffend Ziffer 1.2. der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Zu Ziffer 1.5 und 1.7 bis 1.14 der angefochtenen Verfügung macht der Beschwerdeführer geltend, dass zu durchsuchende Beweismittel erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen seien.