BSG 162.11]). 2.2 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass die Beschwerde im Beschwerdeverfahren BK 23 38 abgewiesen worden, dieser Beschluss mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, damit das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf Ziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung im hier interessierenden und bis anhin sistierten Beschwerdeverfahren dahingefallen und das Verfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Asservat Nr. 2 «Klarsichtmappe mit Akten D.________ SA, in Liquidation – E.________; I/Dossiernummer und Referenz: .