Das vorliegende Beschwerdeverfahren (BK 23 37) wurde daraufhin auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 23 38 sistiert. Mit Beschluss vom 1. Mai 2023 wurde die Beschwerde im Verfahren BK 23 38 abgewiesen und das Verfahren BK 23 37 mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wiederaufgenommen und fortgeführt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. Juni 2023 soweit das Dispositiv Ziffer 1.2 betreffend, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben; soweit das Dispositiv Ziffer 1.7 bis 1.14 betreffend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.